In den mit (1) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. In den mit (2) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur die zugehörigen Wohngebäude für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.