In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 1,0 durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen zulässig.