Außerhalb der überbaubaren Flächen sind aus dem Erdreich herausragende Tiefgaragen einschließlich ihrer Zufahrten und Zugänge und deren Überdachungen sowie aus dem Erdreich herausragende Keller zulässig. Zum Ausgleich von Höhenunterschieden im Gelände sind Treppen, Rampen und Podeste außerhalb der Baugrenzen zulässig.