Die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 41 m für den nördlichen Baukörper kann für technische Anlagen um bis zu 1,5 m überschritten werden; außerdem ist auf dem nördlichen Baukörper eine Dachterrasse zulässig. Diese Anlagen müssen mindestens 3 m von der Innenkante der Attika zurückgesetzt werden.