Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Sträucher Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung, für den Gewässerund Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.