In den vom anliegenden Übersichtsplan erfaßten Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Außerdem werden mit Ausnahme des Flurstücks 6860 sowie der daran angrenzenden Fläche des Flurstücks 6861 bis zu einer Linie, die in 70 m Entfernung parallel zur Straße Saseler Bogen verläuft, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen.“