Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.