Für die Gebäude auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Brücken zu schaffen, die an den hochwasserfreien Geesthang angebunden sind, soweit keine Aufhöhung der Großen Elbstraße auf 6,5 m über Normalnull erfolgt. Die lichte Höhe fester Brücken muß im Bereich der Großen Elbstraße mindestens 8,5 m betragen.