[§2 Nr 1. wurde aufgehoben durch Rissen 42]:
Im Ladengebiet sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zu gelassen werden. Im Obergeschoß sind auch Räume nach 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.