In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig.
c) Ausnahmsweise können in dem mit „(1)" bezeichneten Bereich des mit „(A)" bezeichneten Gewerbegebiets Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung des Gebietes dienen, zugelassen werden.