Es werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. In den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger
Bebauung sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
9. Für die allgemeinen Wohngebiete und Gewerbegebiete
innerhalb des in der Anlage schraffiert dargestellten
Gebiets ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), maßgebend.“