Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Wohnhäuser (W3g) 10,0 m,
2.24 für die viergeschossigen Wohnhäuser (W4g) 13,0 m.