Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf gelten folgende Regelungen für die Nebenanlagen im Sinne von Nummer 2:
3.1 Gebäude dürfen eine Grundfläche von jeweils 30 m² und eine Höhe von 4,5 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.