Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie ist ausschließlich im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) und dort ausschließlich in den Erdgeschossen zulässig. Für die nachgenannten Betriebe im Kerngebiet gelten die folgenden Geschossflächen als Höchstmaß:
Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs: 200 m²,
Fachmärkte für Sport und Freizeit: 1300 m²,
Betriebe des Lebensmittel-Handwerkes: 175 m²,
Dienstleistungen: 125 m²,
Gastronomie: 500 m².
Weitere Betriebe des Einzelhandels sind unzulässig. Fachmärkte für Sport und Freizeit sind ausschließlich zur Versorgung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ und der „Grünfläche Parkanlage Kletterhalle“ zulässig.