Auf den in der Nebenzeichnung mit „(G)“ bezeichneten Flächen sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den schienenverkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten in Richtung Norden zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Schienenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.