In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO 1990
ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind
Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem
Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige
Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist,
unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden
Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In den
Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise
zugelassen werden.