In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder
Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen
und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit
den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch
nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je
Betrieb umfassen. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
sowie die Einzelhandelsnutzungen mit nichtzentrenrelevanten
Sortimenten auf den Flurstücken
954, 1141, 2945, 2946, und 3801 der Gemarkung
Boberg sind auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 20 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Maßgeblich ist die
Hamburger Sortimentsliste gemäß den „Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel“
(Auslegestelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt
für Landesplanung und Stadtentwicklung).