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    xpVersion
    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge17(1Aend)
    schluessel
    • §1 Nr.2.1.3.5
    text
    • In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie die Einzelhandelsnutzungen mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten auf den Flurstücken 954, 1141, 2945, 2946, und 3801 der Gemarkung Boberg sind auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre Verkaufsfläche jeweils um bis zu 20 v. H. der genehmigten Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Maßgeblich ist die Hamburger Sortimentsliste gemäß den „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ (Auslegestelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung).