In den mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebieten ist an den rückwärtigen, zum Innenhof ausgerichteten Fassaden eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien oder Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,3 m auf maximal 35 vom Hundert (v. H.) der Länge einer Fassade jedes Geschosses zulässig. Eine Überschreitung der zu den öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichteten Baulinien und Baugrenzen ist nicht zulässig.