Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans D 186/52
die Festsetzung „Flächen für Garagen im Erdgeschoss“ in
die Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO geändert.
Für das Mischgebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt.