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    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge72-Billwerder16
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • Auf den mit A gekennzeichneten Flächen ist nur ein Gebäude je Grundstück als Einzel- oder Doppelhaus innerhalb einer Tiefe von höchstens 25,0 m, gemessen von der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze, zulässig. Außerhalb dieser Bebauungstiefe ist nur ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück als Einzelhaus zulässig, wenn ein Mindestabstand von 15,0 m zu der nach Satz 1 zulässigen Bebauung eingehalten wird. Werden rückwärtige Grundstücksflächen zu einem selbständigen Grundstück abgeteilt, so ist auf dem neu entstandenen Grundstück nur dann ein Einzelhaus zulässig, wenn auf den davorliegenden abgetrennten Grundstücksflächen nicht mehr als ein Einzel- oder Doppelhaus errichtet worden ist.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan