Die Außenwände von Wohngebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen beziehungsweise entsprechend zu verblenden oder mit einer weißen bis hellgrauen Putzfassade zu versehen. Für einzelne Architekturteile (zum Beispiel Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke, Erker) sind andere Baustoffe zulässig, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Materialien vorherrschend bleibt.