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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Rotherbaum35
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der für Gas, Elektrizität, Wasserversorgung und Telekommunikation zuständigen Unternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.