7.2 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der
Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten
Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.