Im Kerngebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
7.1 folgende bauliche Anlagen zulässig:
a) zwei Vordächer mit einer Ausladung von höchstens 4,80 m und einer Breite von höchstens 17,20 m,
b) Ausgangsbauwerke der Fluchttreppenhäuser aus den Tiefgeschossen mit einer Höhe von höchstens 1 m über dem umgebenden Geländeniveau ohne Überdachungen,
c) vier Zu- oder Fortlufttürme mit einer Höhe von höchstens 5 m über dem umgebenden Geländeniveau,
d) ein Firmenschild im Bereich der Hauptzufahrt mit einer Größe von höchstens 2 m x 4 m.
7.2 folgende bauliche Anlagen unzulässig:
Fahrradabstellplätze im Freien dürfen keine Überdachungen erhalten.