In den mit „MK2“ und „MK3“ bezeichneten Kerngebieten und dem mit „MU2“ bezeichneten urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2,5m zulässig, sofern diese um mindestens 2m von der straßenseitigen Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses abgerückt realisiert werden.
Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.
Eine Überschreitung der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe von 7,5m über Normalhöhennull (NHN) in dem mit „MK3“ bezeichneten Kerngebiet und der zulässigen Gebäudehöhe von 8,0m über NHN in dem mit „MU1“ bezeichneten urbanen Gebiet kann für den für Baumpflanzungen erforderlichen Substrataufbau zugelassen werden.