Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Außerdem ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen je 150 m² mindestens ein kleinkronigen Baum oder je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.