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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Kirchwerder18-Ochsenwerder9
    schluessel
    • §2 Nr.13
    text
    • Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Außerdem ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen je 150 m² mindestens ein kleinkronigen Baum oder je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.