In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ebenerdige Stellplätze können ausnahmsweise auf den Flurstücken 2434, 2435, 2436, 2437, 2438, 2439, 2440, 2441 und 2442 für betriebsbedingte Stellplätze zugelassen werden. Oberirdische Garagen sind unzulässig.