11. Der Anteil der auf dem jeweiligen Grundstück zu
begrünenden Flächen muss mindestens 15 vom Hundert
betragen. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu
pflanzen. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier
Stellplätze ein Baum anzupflanzen.