Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Eine Überschreitung
der Baugrenzen kann für Vordächer bis zu einer Tiefe
von 1,5 m, für Terrassen einzelner Wohnungen bis zu einer
Tiefe von 3 m und für Gemeinschaftsterrassen bis zu einer
Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden, hiervon
ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich
zu erhaltender Bäume.