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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen39
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind — mit Ausnahme eines Lärmschutzwalles — Nebenanlagen ausgeschlossen. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.