2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. In dem Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen,
Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bauund
Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder
lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“