Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Mischgebiet oberhalb der Traufe unzulässig.