Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich
dieser Verordnung, die Wohnzwecken dienen, soll
nicht entgegengehalten werden können, dass sie einer Darstellung
im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen.