5.3 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig,
die im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet ansässig
sind. In den Mischgebieten dürfen Werbeanlagen
die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken
vorhandenen Gebäude nicht überschreiten, jedoch
nicht höher als 12 m ausgeführt werden. In den Gewerbe-
und Industriegebieten dürfen Werbeanlagen
nicht höher als 16 m ausgeführt werden. Jeweilige
Bezugshöhe ist die dem Vorhaben nächstgelegene
Straßenverkehrsfläche.