Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.32 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1) 5,0 m,
2.33 für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m,
2.34 für die sechsgeschossigen Wohnhäuser (W6g) 19,0 m.