Im urbanen Gebiet ist Einzelhandel nur zulässig 3.2. wenn er in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieb steht (Werksverkauf) und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt.