In den Gewerbe- und Industriegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; im Zusammenhang mit kraftfahrzeugbezogenen Nutzungen können sie nur in den Gewerbegebieten am Friedrich-Ebert-Damm (Flurstücke 415 und 1298 der Gemarkung Hinschenfelde sowie Flurstück 2702 der Gemarkung Tonndorf) ausnahmsweise zugelassen werden.