Die Nummern 4, 5, 6 und 8 erhalten folgende Fassung:
„4. Im Gewerbegebiet, mit Ausnahme der mit „(A)“
bezeichneten Flächen, sind mindestens 20 vom Hundert
(v. H.) der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen
anzulegen. Innerhalb dieser Flächen sind
für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum und
entlang der Straße Curslacker Neuer Deich je 15 m
Grundstücksfront ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen.
5. Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen
sind heimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden.
Je Baum ist ein offener Vegetationsraum von
mindestens 16 m² Fläche und 0,8 m Tiefe anzulegen.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Bei Abgang festgesetzter Bäume und Sträucher
sind Ersatzpflanzungen gemäß Sätze 2 und 3 vorzunehmen
und zu erhalten.
6. Beeinträchtigungen des Kronen- und Wurzelbereichs
der nach Planzeichnung anzupflanzenden und zu
erhaltenden Bäume (durch Ausschachtungen, Abgrabungen
und Aufschüttungen) sind unzulässig.“
„8. Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von weniger
als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen. Wintergärten und Gewächshäuser
sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen.“