§ 3 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Der überwiegende Teil der Außenwände eines jeden Gebäudes darf nur als Ziegelstein- oder helle Putzfassade, auch in Kombination beider Materialien, ausgeführt werden."
3.2 Nummer 2 wird gestrichen.
3.3 Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. Die neue Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Im Geschoßwohnungsbau sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 23 Grad zulässig; bei Staffelgeschossen, die nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben, ist eine Dachneigung bis zu 15 Grad zulässig. In den reinen Wohngebieten sind die Dächer der ein- und zweigeschossigen Gebäude mit einer Neigung bis zu 50 Grad auszubilden; bei eingeschossigen Wohngebäuden sind Krüppelwalm- und Walmdächer unzulässig."