Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Arten, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen müssen, vorzunehmen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächeri sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.