[Aufgehoben durch Ottensen49]: In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesesetzblatt 1 Seite 1764) unzulässig.