Auf den Flurstücken 426, 466 und 2880 der Gemarkung Stellingen sind innerhalb der durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Flächen nur Betriebsgebäude, die dem Zweck des zoologischen Gartens dienen sowie Gebäude mit Wohnungen für die Betriebsinhaber zulässig.