Vorhaben im Sinne der Nummern 1 und 2 sind nur zulässig,
wenn sie sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung,
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und
der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen
und die Erschließung gesichert ist.