Für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze
Linie umgrenzten Bereich wird in der zeichnerischen
Darstellung des Baustufenplans Bahrenfeld in der Fassung
seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl.
Anz. S. 61) die Festsetzung „eingeschränktes Industriegebiet“
in die Festsetzung „Gewerbegebiet“ nach § 8 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), geändert.