Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.