Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche der baulichen Anlagen von 120 m² für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 160 m² überschritten werden.