Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird in der
zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans
D186/52 vom 27. Mai 1955 (HmbGVBl. S. 188) die
Festsetzung „Wohngebiet“ in die Festsetzung „allgemeines
Wohngebiet“ nach § 4 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), geändert. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, ausgenommen
die Flurstücke 562 (bisher: 562, 552, 733) und 2353
(bisher: 77) der Gemarkung Eilbek, für die eine GRZ von
0,5 festgesetzt wird.