Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im
Kerngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen
zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets
selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung
von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare
Energien.