In den Allgemeinen Wohngebieten ist auf den mit einer Gebäudehöhe von 5,0 und 5,2 m ü NHN festgesetzten Flächen und im Sondergebiet auf den mit einer Höhe von 10,6 m ü NHN festgesetzten Flächen je 400 m² nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen.