Für das übrige Plangebiet wird mit Ausnahme der vorhandenen Straßenverkehrsflächen, Bahnanlagen und Wasserflächen Industriegebiet nach § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S 466, 479), festgesetzt. Für das Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.